Wer eine Ferienwohnung oder ein Monteurzimmer gewerblich vermietet, muss ausländische Gäste weiterhin mit einem Meldeschein erfassen; für deutsche Staatsangehörige entfällt diese Pflicht seit dem 1. Januar 2025. Rechtsgrundlage sind die §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Wer die Pflichtangaben, die Aufbewahrungsfrist und den Bußgeldrahmen kennt, vermeidet die häufigsten Fehler bei Kontrollen durch das Ordnungsamt oder die Kurverwaltung.

Überblick: Wer meldepflichtig ist und was zu tun ist

Frage Antwort Rechtsgrundlage
Wer muss einen Meldeschein ausfüllen? Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die in einer gewerblich oder geschäftsmäßig betriebenen Unterkunft übernachten § 29 Abs. 2 BMG
Was gilt für deutsche Gäste? Meldescheinpflicht entfällt seit 1. Januar 2025 Bürokratieentlastungsgesetz IV, Änderung des § 29 BMG
Welche Angaben sind Pflicht? Ankunfts- und voraussichtliches Abreisedatum, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift; bei ausländischen Gästen zusätzlich Passnummer § 30 Abs. 2 BMG
Wer weist sich aus? Ausländische Gäste mit gültigem Pass oder Passersatzpapier bei Namensnennung § 29 Abs. 3 BMG
Wie lange wird aufbewahrt? Ein Jahr ab Abreise, danach Vernichtung/Löschung binnen drei Monaten § 30 Abs. 4 BMG
Was droht bei Verstoß? Bußgeld bis 1.000 Euro § 54 BMG

Wer nach dem Bundesmeldegesetz meldepflichtig ist

§ 29 BMG regelt die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten und gilt für gewerblich oder geschäftsmäßig betriebene Unterkünfte. Dazu zählen Ferienwohnungen und Monteurzimmer, sobald sie regelmäßig gegen Entgelt vermietet werden, unabhängig davon, ob der Betrieb im Nebenerwerb läuft. Nach § 29 Abs. 2 BMG muss der Gast am Tag der Anreise einen Meldeschein mit den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Angaben unterschreiben. Bei Reisegruppen von mehr als zehn Personen genügt es, dass die Reiseleitung den Meldeschein ausfüllt und dabei Gruppengröße sowie Staatsangehörigkeit angibt; mitreisende Familienangehörige werden nur der Zahl nach vermerkt.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind nach § 29 Abs. 6 BMG unter anderem Jugendbildungseinrichtungen mit Wohnheimcharakter, Betriebs- und Vereinsheime, Jugendherbergen und Berghütten sowie Einrichtungen von Religionsgesellschaften. Wer in Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen auf einem gewerblichen Platz übernachtet, ist von der Meldescheinpflicht befreit, solange die Person bereits nach § 17 oder § 28 BMG gemeldet ist.

Der Wegfall der Meldescheinpflicht für deutsche Gäste

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, das der Bundestag am 26. September 2024 beschloss und der Bundesrat am 18. Oktober 2024 billigte, wurde § 29 BMG so geändert, dass die besondere Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2025 entfällt. Für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit ist damit kein Meldeschein mehr auszufüllen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Für alle anderen Gäste, also EU-Bürger ebenso wie Gäste aus Nicht-EU-Staaten, gilt die Pflicht unverändert fort. Der Hotelverband Deutschland (IHA) begründet dies in seinem FAQ-Merkblatt mit fortbestehenden Verpflichtungen aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen gegenüber ausländischen Gästen.

Wer ausschließlich inländische Gäste beherbergt, kann den Meldeschein seit 2025 komplett weglassen. In der touristischen Praxis reisen jedoch häufig auch ausländische Gäste an, sodass ein funktionierender Prozess zur Unterscheidung und Erfassung notwendig bleibt.

Welche Angaben der Meldeschein enthalten muss

§ 30 Abs. 2 BMG legt den Pflichtinhalt fest: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Gastes, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie bei ausländischen Gästen zusätzlich die Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers. Nach § 29 Abs. 3 BMG muss sich der Gast dafür mit einem gültigen Ausweisdokument legitimieren, wenn er im Meldeschein namentlich genannt wird.

§ 29 Abs. 5 BMG erlaubt die elektronische Erhebung der Daten, wenn der Gast deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Ankunftstag bestätigt, etwa über eine Kartenzahlung mit starker Authentifizierung, ein elektronisches Ausweisverfahren oder das Auslesen des Ausweisdokuments vor Ort. Für Vermieter ohne eigenes Kartenlesegerät ist die Bestätigung über ein Online-Formular vor der Anreise die praktikable Variante.

Aufbewahrung und Löschung

Nach § 30 Abs. 4 BMG sind ausgefüllte Meldescheine ein Jahr ab dem Tag der Abreise aufzubewahren und danach innerhalb von drei Monaten zu vernichten beziehungsweise elektronisch gespeicherte Daten zu löschen. Eine längere Aufbewahrung ist im BMG nicht vorgesehen; wer Meldescheine über die Frist hinaus speichert, verstößt gegen das Löschgebot. Während der Aufbewahrungsfrist müssen Sie die Meldescheine oder die entsprechenden Daten der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen können.

Bußgeld bei Verstößen

Verstöße gegen die Meldepflicht nach §§ 29, 30 BMG sind Ordnungswidrigkeiten. Dazu zählen: der Gast unterschreibt keinen Meldeschein, der Betrieb hält keine Meldescheine bereit, die Aufbewahrungsfrist wird nicht eingehalten oder Meldescheine werden auf Verlangen nicht vorgelegt. Nach § 54 BMG beträgt der Bußgeldrahmen für diese Fälle bis zu 1.000 Euro. Eine deutlich höhere Bußgeldstufe von bis zu 50.000 Euro betrifft einen anderen Tatbestand, das unzulässige Anbieten einer Wohnanschrift nach § 19 Abs. 6 BMG, und hat mit der Meldescheinpflicht in Beherbergungsstätten nichts zu tun.

Was das für Ferienwohnung und Monteurzimmer bedeutet

Für die tägliche Praxis heißt das: Sie brauchen einen Prozess, der zwischen deutschen und ausländischen Gästen unterscheidet, bei ausländischen Gästen die sechs Pflichtangaben aus § 30 Abs. 2 BMG vollständig erfasst, die Passnummer korrekt aufnimmt und die Daten danach genau ein Jahr, nicht länger, vorhält. Wird das Meldeschein-Ausfüllen erst bei der Ankunft nachgeholt, kostet das an der Tür Zeit, und fehlende oder unleserliche Angaben fallen erst bei einer Kontrolle auf, wenn eine Korrektur nicht mehr möglich ist.

Zimmerwache bindet den Meldeschein deshalb in den Online-Check-in vor der Anreise ein, auf Deutsch, Englisch und Polnisch, weitere Sprachen auf Wunsch. Der Gast füllt die Pflichtangaben vor Anreise online aus; die Zugangsdaten zur Unterkunft werden erst nach vollständig ausgefülltem Meldeschein verschickt. Das reduziert Nacharbeit an der Tür und sorgt dafür, dass die gesetzlich geforderten Angaben tatsächlich vollständig vorliegen, bevor der Gast einzieht. Wie sich das in den Buchungsablauf einfügt und was es kostet, steht in der Preisübersicht.

Warum sich ein Vergleich jetzt lohnt

Die Rechtslage zur Meldescheinpflicht hat sich zum 1. Januar 2025 geändert, und viele Vermieter arbeiten noch mit Vorlagen oder Abläufen aus der Zeit davor, in denen jeder Gast unabhängig von der Staatsangehörigkeit erfasst wurde. Wer die Gästeverwaltung ohnehin überarbeitet, sollte den Meldeschein direkt in den digitalen Check-in aufnehmen, statt eine separate Papierlösung weiterzuführen. Ein Angebot für Ferienwohnungen oder Monteurzimmer lässt sich in wenigen Minuten anfragen; wie sich das von einer klassischen Verwaltungsagentur unterscheidet, zeigt der Agenturvergleich.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Auslegung im Einzelfall, insbesondere bei gemischten Belegungen, Gruppenreisen oder Sonderfällen nach § 29 Abs. 4 und 6 BMG, sollten Sie eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Meldebehörde konsultieren.

Quellen